Nutzen Sie alle Möglichkeiten der Pflegeversicherung zu Ihrer Entlastung?

Datum 18.11.2016 21:34 | Thema: 

Die sogenannte Umwidmung von nicht benötigten Pflegesachleistungen für häusliche Betreuungs- und Aktiverungsangebote wird ab 2017 noch deutlich stärker von der Pflegekasse finanziert - muss aber vorher beantragt werden! Wir unterstützen Sie gerne, damit Sie Ihr Arrangement für die häusliche Pflege und Betreuung individuell zusammenstellen und optimal nutzen können!

Ab dem 01.01.2017 werden die Pflegestufen 0 bis III in fünf neue Pflegegrade übergeleitet. Hierfür muss von Seiten des Versicherten nichts unternommen werden und es findet auch keine erneute Begutachtung statt.

Durch die neuen Pflegestufen soll der Bedarf der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit besser und deutlicher dargestellt werden können. Die veränderte Definition des Pflegebegriffs wird in den kommenden Jahren rund 500.000 Menschen zusätzlich in den Genuss von Pflegekassenleistungen kommen lassen.

Versicherte, welche ausschließlich somatisch pflegebedürftig sind, werden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Also z. B. von Pflegestufe I nach Pflegegrad II. Liegt (zusätzlich) eine geistige Einschränkung vor (z. B. im Rahmen einer Demenz) werden die Versicherten in den übernächsten Pflegegrad überführt. Demnach etwa von der Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegegrad III. Für sehr viele Pflegebedürftige verbessert sich dadurch die finanzielle Situation spürbar, da die Pflegekasse höhere Zahlungen leistet. Es besteht zudem Bestandsschutz für alle jetzigen Leistungsbezieher, d. h., dass keiner durch diese Reform schlechter als vorher gestellt werden darf! 

Bei einem Pflegebedürftigen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz und Pflegestufe II beträgt die aktuelle Pflegesachleistung 1.298.- € monatlich, ab dem neuen Jahr steigt dieser Betrag in Pflegegrad IV auf 1.612.- €. Beim Pflegegeld steigt der Satz von 545.- € auf 728.- € an.

Festzuhalten bleibt, dass die finanzielle Ausstattung der Pflegebedürftigen durchweg verbessert wird! Dadurch wird es möglich, die im Gegensatz zum Pflegegeld deutlich höhere Pflegesachleistung (siehe das Beispiel im obigen Absatz!), optimal für die häusliche Betreuung zu nutzen!
 

Häusliche Betreuungsleistungen von zugelassenen Betreuungsdiensten wie JULEMA können, im Rahmen der sogenannten Umwidmung, zu bis zu 40 Prozent auch aus dem Pflegesachleistungsbudget finanziert werden, wenn die sonstige Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. durch Angehörige oder einem Pflegedienst, gesichert ist!

Bei Pflegegrad IV und einem monatlichen Sachleistungsbudget von 1.612.- € x 0,4 stehen also demnach = 644,80 € zur Verfügung. Hinzu kommt der Entlastungsbetrag für jeden Pflegebedürftigen in Höhe von 125.- € nach § 45 b SGB XI. Monat für Monat wird also in diesem Fall (in Pflegegrad V liegen die Leistungen noch höher!) von der Pflegekasse ein Betrag in Höhe von 769,80 € für die häusliche Betreuung zur Verfügung gestellt! Wenn die Leistungen der stundenweisen Verhinderungspflege (nach § 39 Abs. 1-3 SGB XI) noch genutzt werden, dann kann das monatliche Budget für die häusliche Betreuung noch um ca. 200.- € zusätzlich erhöht werden.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie unabhängig, kostenfrei und umfassend zu den Ihnen zustehenden Leistungen beraten werden möchten!
 

Und vergessen Sie bitte nicht: Wir von JULEMA, der Agentur für Lebensgestaltung im Alter, bieten die häuslichen Betreuungsleistungen seit dem Jahr 2005 mit der Zulassung durch die Pflegekassen erfolgreich in Frankfurt an! Im Gegensatz zu manchem Pflegedienst, welcher sich jetzt womöglich zusätzlich Betreuungsdienst nennt, ist die häusliche Betreuung unsere langjährige Stärke und Profession - und nicht nur etwas, was wir mal eben nebenbei tun!
 





Dieser Artikel stammt von JULEMA - Agentur für Lebensgestaltung im Alter - Frankfurt - Demenz, psychosoziale Betreuung, Verhinderungspflege, Pflegeberatung
https://www.julema.de

Die URL für diese Story ist:
https://www.julema.de/article.php?storyid=65&topicid=1