Betreuungsleistungs- und Entlastungsleistungen

Datum 25.01.2017 23:24 | Thema: 

Bis zu 4.992.- € für Betreuungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 für die Stabilisierung der häusliche Pflege nutzen!

Noch weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, hat der Gesetzgeber durch das zum 01.01.2017 in Kraft getretene III. Pflegestärkungsgesetz  (PSG III) vorteilhafte Neuerungen eingeführt, welche es so vorher noch nie gab!

Die am Jahresende nicht genutzten Ansprüche auf die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 104 € bis 208 € (ab dem 01.01.2017 einheitlich nur noch 125.- €) sind bisher immer zum Ende des nächsten Kalenderhalbjahres, also zum 30.06., verfallen!

Neu geregelt wurde nun, in § 144 Abs. 3 SGB XI, dass nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 (maximal also bis zu 4.492.- €) noch bis zum 31.12.2018 zur Verfügung stehen!

Nicht genutzte Ansprüche können auch eingesetzt werden, um nachträglich Kostenerstattung für Aufwendungen in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 zu erhalten. Der Antrag kann nachträglich mit den enstprechenden Quittungen und Belegen aus dieser Zeitspanne bis zum 31.12.2018 gestellt werden!

Sollten Sie diesbezügliche Fragen haben, dann freuen wir uns bei JULEMA, als zugelassener und qualifizierter Leistungserbringer, über Ihre Nachricht!





Dieser Artikel stammt von JULEMA - Agentur für Lebensgestaltung im Alter - Frankfurt - Demenz, psychosoziale Betreuung, Verhinderungspflege, Pflegeberatung
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